Marmelade oder Konfitüre?
Für uns ist alles Marmelade. Für Sie auch? Es könnte nämlich sein, dass Sie tatsächlich Konfitüre statt Marmelade am Semmerl (oder Toastbrot) haben.
Außer: Sie haben die Früchte selbst eingekocht oder direkt beim Produzenten gekauft. Also am Bauernmarkt, Ab-Hof oder bei uns auf bauernladen.at. Dann ist es tatsächlich Marmelade. Ziemlich verwirrend also. Alles fing im Jahr 1979 an. Damals legte die EU Richtlinien fest, wie „solche Produkte“ heißen sollen, wie viel Fruchtanteil sie enthalten müssen und welche Zusatzstoffe erlaubt sind. Man orientierte sich an den Briten. Ausgerechnet. Die streichen sich bekanntlich marmelade oder jam auf ihren Toast. Wobei marmelade ausschließlich aus Zitrusfrüchten besteht. Das sind die bekannten Orangen- oder Zitronenmarmeladen. Alles andere ist jam, also Alles das, was bei uns dann zur Marmelade wird, wie Marille, Himbeere, Dirndl oder Erdbeere. Die englische marmelade wurde einfach mit unserem Wort Marmelade gleich gesetzt. Und Jam ist Konfitüre. Marmelade konnte also plötzlich nur mehr für Aufstriche aus Zitrusfrüchten verwendet werden, die auf der österreichischen Beliebtheitsskala eher weiter hinten stehen.
Der entsprechende Passus aus der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem lautet:
„Marmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von gegebenenfalls Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Laut EU-Definition besteht Marmelade ausschließlich aus Zitrusfrüchten. Bestes Beispiel: die Orangenmarmelade. Der Aufstrich besteht entweder aus mindestens 7,5 Prozent Fruchtfleisch oder der Fruchtschale. In der Herstellung muss 1 Kilo des Brotaufstrichs mindestens 200 Gramm Früchte enthalten.
Konfitüre hingegen ist eine Zubereitung aus einer oder mehreren Fruchtarten, Zucker und Wasser. Die Verordnung schreibt für verschiedene Fruchtarten einen Mindestfruchtgehalt pro 1 Kilogramm Erzeugnis vor. So muss eine Erdbeerkonfitüre aus mindestens 350 Gramm Frucht hergestellt worden sein. Die zusätzliche Bezeichnung “extra” kennzeichnet einen höheren Fruchtgehalt der Konfitüre. Demnach müssen für eine “Erdbeer- Konfitüre extra” mindestens 450 Gramm Frucht verwendet werden. Sowohl in einer Konfitüre als auch Marmelade sind heute Fruchtstücke zu finden.
Gelee wird aus Fruchtsaft hergestellt. Der muss einen Obstanteil von mindestens 35 Prozent haben.
Fruchtaufstrich oder Fruchtmus hat einen deutlich höheren Anteil an Früchten als Marmelade und Konfitüre. Diese Aufstriche haben einen anderen Namen, da sie nicht wie von der Verordnung vorgeschrieben mit Zucker oder Honig, sondern mit anderen Mitteln wie Agavendicksaft gesüßt werden.
Es folgt die Ergänzung zur österreichischen Konfitürenverordnung
Marmelade war nämlich in Österreich, genauso wie in Deutschland, die gängige Bezeichnung. Auch bäuerliche Betriebe haben da wie dort ihre Produkte als Marmelade verkauft. Und damit kam es 2003 erstmals zu Ärger, als die Niederösterreichische Lebensmittelbehörde einen Wachauer Obstbauern anzeigt, weil er das Eingemachte als “Marillenmarmelade” anbot. Die ausgelösten Diskussionen führten 2004, mit erweiterten EU-Richtlinien, zur „österreichischen Konfitürenverordnung neu“. Diese besagt, dass Marmelade für den Verkauf an den Letztverbraucher, also auf Bauernmärkten und Wochenmärkten zulässig ist. Marmeladen, die in Supermärkten angeboten oder exportiert werden, müssen aber weiterhin als Konfitüre verkauft werden.
Fazit:
Wer regional und direkt ab Hof einkauft, bekommt damit nicht nur garantiert Marmelade oder einen Aufstrich mit Herkunft, sondern sorgt auch dafür, dass Marmelade nicht aus unserem Wortschatz verschwindet.
Hier gehts zum Marmeladeregal auf bauernladen.at
Lesen Sie dazu auch “Die Wucht der Frucht.”
Konfitürenverordnung 2004. Fassung vom 5.9. 2019